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MSC Elektronische Bauelemente
GmbH Pulsnitzer Str. 33 D 01900 Großröhrsdorf |
Tel.: (035952)
385-0 Fax.: (035952) 385-10 E-Mail: msc@msc-elba.de | |
Geschäftsführer: Enrico Löhnert, Gerd-Andreas Richter |
USt-IdNr.: DE 140411480
AG Dresden HRB 2614 |
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen,
Leistungen und Angebote der MSC.
1.2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne
ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht
Vertragsbestandteil.
1.3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und / oder
Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der
auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von MSC bedürfen der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1. Angebote von MSC sind - insbesondere hinsichtlich der Preise,
Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen - freibleibend und
unverbindlich.
2.2. Der Umfang der von MSC zu erbringenden Leistungen wird allein durch die
Auftragsbestätigung von MSC festgelegt; ergänzend gelten diese
Geschäftsbedingungen und anwendbare besondere Geschäftsbedingungen von MSC.
2.3. MSC behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch
rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den
Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor.
3. Installation, Schulung und Beratung
3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Soft-
bzw. Hardware selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch MSC als auch
Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung
der gelieferten Soft- bzw. Hardware gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese
Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden
gesondert berechnet.
3.2 Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde,
hat der Kunde dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Bedingungen bereitgestellt
sind sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht.
3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4. Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang
4.1 Wenn der Kunde Vollkaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte
Soft- bzw. Hardware oder Software- bzw. Hardwareteile nach Erhalt unverzüglich
auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler MSC unverzüglich anzuzeigen.
4.2. MSC ist berechtigt, von Ihr geschuldete Leistungen von Dritten erbringen
zu lassen.
4.3. MSC ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
5. Preise
5.1. Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und
Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht
ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung
gültigen Listenpreisen berechnet.
5.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde,
nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.
5.3 MSC ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere
Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist.
In diesem Falle werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise
berechnet.
6. Lieferfrist
6.1. Von MSC genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur
verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind.
6.2. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und
Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
6.3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle
höherer Gewalt und allen sonst von MSC nicht zu vertretenden Hindernissen,
welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichen Einfluß sind,
insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei MSC, ihren Lieferanten oder deren
Unterlieferanten.
7. Annahmeverzug des Kunden
Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist MSC nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Verlangt MSC Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn
nicht der Kunde einen geringeren oder MSC einen höheren Schaden nachweist.
8. Gefahrübergang, Gewährleistung
8.1. Dem Kunden ist bekannt, daß Software mit Hinblick auf die
vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre Komplexität in
der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. MSC macht insbesondere
keine Kompatibilitätszusagen.
8.2. Soweit MSC Soft- bzw. Hardware gemäß 8.3. MSC kann Mängel nach Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit
fehlerfreier Ware nach Maßgabe des folgenden Absatzes beseitigen. Mängel der
Software kann MSC darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Releases
beseitigen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder des Austausches
hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen.
8.4. Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen; sie
müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. MSC wird nach
Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des
Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen,
wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern,
die die Fehlerbehebung ermöglichen.
8.5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen
vorstehender Ziffer 4.1 seiner Untersuchungs - und Rügepflicht nicht nachkommt.
Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an gelieferter Software
vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde
weist nach, daß der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.
9. Haftung
9.1. Eine Haftung von MSC für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund
einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher
(deliktischer) Haftung - ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf
der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht (Kardinalpflicht)
durch MSC oder wurde durch MSC grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
9.2. MSC haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare
Folgeschäden. MSC haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren
Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm- und
Datensicherung und ausreichende Produktschulung des Anwenders - hätte
verhindern können.
10. Zahlung
10.1. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen,
mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar
ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen ist, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag
zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und
Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und
Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten
also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
10.2. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen
abzutreten. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht,
insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.
10.3. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen
Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort
fällig.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. MSC behält sich das Eigentum an der gelieferten Hardware bzw. den
Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis
zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Vollkaufmann, so
gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus
der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch
dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von MSC in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und das Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des
Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz
spezifizierten Nutzungsrechte.
11.2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für MSC zu
bewahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und
sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden
Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser
Vereinbarung an MSC ab. MSC nimmt die Abtretung an.
11.3. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der
Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden
Forderungen an MSC ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen
berechtigt. Auf Verlangen von MSC hat er die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekanntzugeben. MSC ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem
Schuldner des Kunden offenzulegen.
11.4. Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von MSC gelieferten Waren
erfolgt für MSC. MSC erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder
Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.
11.5. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt
MSC Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug
- oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist MSC berechtigt, die
Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger
Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen
auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. MSC ist berechtigt,
die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene
Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
11.7. Bei einem Rücknahmerecht MSCs gemäß vorstehendem Absatz ist MSC
berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware
abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten
Mitarbeitern von MSC den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit
auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
11.8. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein
Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
12. Umfang der Rechtseinräumung
12.1. MSC behält an der gelieferten Software die Urheber- und
gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder
Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten.
12.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde
ein einfaches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen Programmträger
enthaltenen Software. Diese dürfen nur - soweit technisch zwingend erforderlich
- zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im
Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung.
12.3. Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig,
soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im
Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbedingungen etwas anderes vereinbart
ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet MSC im Rahmen ihrer
Standardpflegeverträge an.
12.4. Die Dekompilierung oder Disassemblierung der
vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist ebenfalls
unzulässig. MSC behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er
zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit
anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu
stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in § 69e
Abs.2 des 13. Schutzrechte Dritter
Der Kunde verpflichtet sich, MSC von Schutzrechtsbehauptungen Dritter
hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und MSC
auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. MSC ist berechtigt,
aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter, notwendige Software-Änderungen
auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
14. Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit MSC geschlossenen
Verträgen ohne die Zustimmung von MSC ganz oder teilweise auf Dritte zu
übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.
15. Datenschutz
Der Kunde ermächtigt MSC, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung
erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§26 BDSG) zu
verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
16. Schlußbestimmungen
16.1. Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.
Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an
deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
16.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
mit Ausnahme des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale
Warenverträge vom 11.04.1980
16.3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von Stand 5/98 |
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